Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen der WOLF Power Systems GmbH
(Stand 07/2024)
1. Allgemeine Bestimmungen
a). Diese Einkaufsbedingungen finden Anwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
b). Für unsere Bestellungen sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an. Alle von den nachstehenden Bedingungen abweichenden Erklärungen im Angebot oder in der Bestellungsannahme (Auftragsbestätigung) des Lieferanten bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Anerkennung. Schweigen oder Annahme einer Sendung bedeuten kein Einverständnis.
c) Soweit nichts anderes vereinbart, gelten bei einem Verweis auf Incoterms die Incoterms ® 2020.
2. Angebote
a). Die Angebote müssen unseren Anfragen entsprechen; sie sind für uns kostenlos.
b). Angebote von Lieferanten mit Sitz außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland sind verbindlich und müssen von uns nur angenommen werden
c). Der sich ergebende Schriftverkehr ist nur mit den auf der Vorderseite genannten Stellen unter Hinweis auf unsere Anfrage-/Bestelldaten zu führen.
3. Bestätigungen
Bestellungen und Vereinbarungen sind, mit Ausnahme von Ziffer 2 b) nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden.
4. Preise
a). Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind verbindlich. Eine Änderung der Preise bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Die Preise sind Festpreise und schließen alles ein, was der Lieferant zur Erfüllung seiner Lieferpflicht an den vereinbarten Empfangsort zu bewirken hat. Die Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht enthalten. Fracht, Verpackung und sonstige Kosten werden von uns nur übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
Der Lieferant hat auf seine Kosten die Verpackung zurückzunehmen und zu entsorgen.
b). Die Zahlungen erfolgen ausschließlich in Euro.
c). Wir kommen mit der Bezahlung nur nach vorausgegangener schriftlicher Mahnung in Verzug.
d). Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise einräumen als anderen Abnehmern, soweit im konkreten Fall die Bedingungen vergleichbar sind.
5. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen, aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse, sowie Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen, Naturkatastrophen oder ähnliche Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Ansprüche auf Schadensersatz können hieraus nicht hergeleitet werden. Die Vertragspartner sind verpflichtet sich unverzüglich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtung nach den Umständen von Treu und Glauben anzupassen.
6. Liefertermine
a). Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und damit genau einzuhalten.
b). Die bestellte Ware muss am Termin an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein.
Im Falle des Lieferverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen. Insbesondere kommt der Lieferant bei schuldhafter Nichteinhaltung des vereinbarten Liefertermins automatisch in Verzug. Nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Nettobestellwertes pro angefangene Woche, höchstens jedoch 5% des Nettobestellwertes und darüber hinaus Schadensersatz zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzendem Schaden anzurechnen. Dem Lieferanten bleibt es unbenommen einen geringeren Schaden nachzuweisen.
c). Unbeschadet des Verzuges bleibt unser Anspruch auf Lieferung bestehen, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf. Sollten sich aufgrund des Verzuges quantitative Änderungen ergeben, so hat der Lieferant diese zu erfüllen.
Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.
7. Lieferanzeigen
Der Lieferant verpflichtet sich über jede Sendung sofort bei Abgang der Lieferung eine besondere Lieferanzeige direkt bei unserem jeweiligen Besteller einzureichen, aus der die genaue Inhaltsangabe nach Stückzahl, Maßen, Gewichten usw. und die Nummer der Bestellung hervorgehen. Sie muss uns auf jeden Fall vor Eingang der Sendung erreichen.
8. Gefahrtragung
Die Vergütungsgefahr geht in jedem Falle erst bei Abnahme der Lieferung auf uns über.
9. Rechnungserteilung
a). Rechnungen sind sofort nach Lieferung in 2-facher Ausfertigung prüfbar bei uns einzureichen. Rechnungsduplikate sind besonders zu kennzeichnen.
b). Über Monatslieferungen ist die Rechnung spätestens bis zum 3. des folgenden Monats zu erteilen. Rechnungen, die bis zum 3. Tage nach dem Ablauf des Liefermonats nicht eingegangen sind, werden erst am Ende des dem Rechnungseingang folgenden Monats zu unveränderten Bedingungen und ohne Zinsvergütung beglichen.
c). Für die Verrechnung sind die von uns ermittelten Mengen, Maße und Stückzahlen maßgebend. Bei Gewichtsunterschieden erkennen wir nur die von uns ermittelten Gewichte an. Der Lieferant kann aber jederzeit einen Nachweis über die von ihm ermittelten Mengen, Maße und Stückzahlen führen.
10. Zahlungsweise
a). Wir zahlen nach unserer Wahl, nachdem die Rechnung und die Ware vollständig und mangelfrei bei uns eingegangen sind, innerhalb von 10 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder 30 Tagen netto.
b). Die Zahlung gilt als fristgemäß geleistet, wenn wir nachweislich innerhalb der vorgenannten Frist den Zahlungsauftrag erteilt oder den Scheck an den Lieferanten abgesandt haben.
c). Wenn die Rechnungen, die unter Ziff. 7 bezeichneten Angaben nicht enthalten, beginnt die 10-tägige Frist für Skontoabzug erst mit dem Tage, an dem alle von uns geforderten Angaben vorliegen. Nachnahmesendungen lösen wir nicht ein; die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
11. Sachmängel
a). Uns stehen die gesetzlichen Sachmängelansprüche uneingeschränkt zu. Wir haben das Recht die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu wählen.
b). Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung unseren Angaben entspricht. Unsere Bestellung bzw. unser Auftrag wird fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeführt.
c). Der Lieferant leistet Gewähr für die Dauer von 36 Monaten ab Herstelldatum. Der Lieferant wird nur Waren an uns liefern, die nicht älter als 3 Monate produziert sind. Für Waren, auf denen kein Herstelldatum vermerkt ist, leistet der Lieferant 36 Monate Gewähr ab Anlieferung der Ware. Die gesetzlichen Fristen für die Geltendmachung der Einrede der Verjährung und die Verjährung beginnen erst mit Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist zu laufen.
d). Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§377 HGB) mit folgender Maßgabe:
(1) Bei Wareneingang beschränkt sich die Prüfung der Ware auf
- Äußerlich erkennbare Transportschäden und sonstige Mängel der äußeren Beschaffenheit
- Identität zwischen bestellter und gelieferter Ware
- Überprüfung der Liefermenge
sofern nicht in einer mit dem Lieferanten abgeschlossenen Qualitätsvereinbarung etwas anderes vereinbart ist
(2) Unsere Mängelanzeige bei Wareneingang gem. Ziff. 11 d) (1) gilt als unverzüglich und rechtzeitig, wenn diese innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Eingang der Ware erfolgt.
(3) Unsere Mängelanzeige für bei Wareneingang nicht erkennbare Mängel (versteckter Mangel) gilt als unverzüglich und rechtzeitig, wenn diese innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Kenntniserlangung erfolgt.
e). Die Bezahlung der Ware bedeutet keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgerecht und fehlerfrei.
f). Zeigt sich innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
12. Haftung
a). Der Lieferant haftet uns gegenüber nach den gesetzlichen Vorschriften. Wir erkennen einen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung nicht an.
b). Als Hersteller der zu liefernden Ware im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gilt im Innenverhältnis der Lieferant. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen eines Fehlers der Ware nach dem deutschen Produkthaftungsrecht oder Produkthaftungsrecht der EU- Mitgliedsstaaten oder eines Drittstaates gegen uns erhoben werden, wenn oder so weit die Schadensursache im Bereich der Herstellung und/oder im sonstigen Verantwortungsbereich des Lieferanten gesetzt wurde.
c). Wir verpflichten uns, für den Fall, dass Dritte an uns bezüglich der vom Lieferanten stammenden Ware Ansprüche richten, den Lieferanten rechtzeitig zu unterrichten und ihm die entsprechenden Unterlagen zugänglich zu machen. Der Lieferant hat dann innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen zu erklären, ob wir uns gegen die Vorwürfe verteidigen oder diese anerkennen sollen.
In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder in Zusammenhang mit einer von uns berechtigterweise durchgeführten Rückrufaktion ergeben.
Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten auf Anfrage soweit möglich und zumutbar unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
13. Schutzrechte / Rechtsmängel
a). Der Lieferant garantiert, dass die Ware frei von Rechtsmängeln, insbesondere Rechten Dritter ist. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 15 Jahre.
b). Werden wir wegen des Gebrauchs oder des Besitzes der gelieferten Waren wegen Verletzung eines Warenzeichens, eines Urheberrechts oder anderer gewerblicher Schutzrechte von Dritten in Anspruch genommen, so stellt uns der Lieferant von diesen Ansprüchen frei. Der Lieferant informiert uns unverzüglich, wenn eine Schutzrechtsverletzung – gleich welcher Art – möglich erscheint.
Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte berechtigterweise erwachsen.
c). Falls Dritte aus Schutzrechten berechtigte Ansprüche geltend machen sollten, wird der Lieferant entweder eine Lizenz erwirken, das betreffende Produkt kostenfrei entsprechend ändern, es durch ein schutzrechtsfreies Ersetzen oder falls diese Maßnahme wirtschaftlich unsinnig ist, es gegen Erstattung der Kosten zurücknehmen.
d). Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
14. Gesetzmäßigkeit des unternehmerischen Handelns / Schadenspauschalierung
a). Der Lieferant verpflichtet sich die Gesetze und Regelungen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union einzuhalten und sein Verhalten nach den Rechtmäßigkeitsmaßstäben dieser Rechtsordnungen auszurichten.
b). Verstöße gegen kartellrechtliche Bestimmungen
Wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen wie Preis-, Quoten-, Kundenschutz- oder Gebietsabsprachen
aa). Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind von Gesetzes wegen verboten.
bb). Für den Fall, dass der Lieferant schuldhaft gegen ein Verbot gemäß 14 aa). verstößt, insbesondere sich an einer unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Absprache oder abgestimmten Verhaltensweise wie Preisabsprachen, Quotenabsprachen, Kundenschutzabsprachen bzw. Markt- und/oder Kundenaufteilungen beteiligt, verpflichtet sich der Lieferant einen pauschalen Schadensersatz an WOLF Power Systems GmbH zu bezahlen. Der pauschale Schadensersatz beträgt 13 % des unter der vom Verstoß betroffenen Preisvereinbarung abgerechneten Nettoumsatzes mit WOLF Power Systems GmbH.
c). Verbotener Missbrauch von Marktmacht
Bei einem schuldhaften Verstoß gegen eines oder mehrerer der Verbote gemäß Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und/oder die Bestimmungen gem. §§ 19, 20, 21 GWB (Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung; Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht; Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens) beträgt die Schadenspauschale 5 % des unter der vom Verstoß betroffenen Preisvereinbarung abgerechneten Nettoumsatzes mit WOLF Power Systems GmbH.
d). Weitergehende gesetzliche Rechte und Ansprüche von WOLF Power Systems GmbH, Schadensersatzansprüche von WOLF Power Systems GmbH gegen den Lieferanten aus dem Verstoß und die Geltendmachung weitergehender Schäden bleiben hiervon unberührt und können unabhängig von der Schadenspauschale geltend gemacht werden. Bei deren Geltendmachung wird die gegebenenfalls geschuldete Schadenspauschale auf den geltend gemachten Anspruch angerechnet.
e). Dem Lieferanten bleibt es in jedem Fall unbenommen nachzuweisen, dass WOLF Power Systems GmbH kein oder nur ein geringerer Schaden als die Schadenspauschale entstanden ist.
15. Code of Conduct für Lieferanten der WOLF Power Systems GmbH
a). Der Lieferant sichert zu, dass er auf unsere Anforderung hin Informationen und Dokumente beschafft und übermittelt, die erforderlich sind, damit wir alle sich aus der Vertragsbeziehung ergebenden regulatorischen Vorgaben erfüllen kann. Regulatorische Vorgaben in diesem Sinne ergeben sich insbesondere, aber nicht abschließend, aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Der Lieferant verpflichtet sich, den Code of Conduct für Lieferanten der WOLF Power Systems GmbH anzuerkennen und einzuhalten sowie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter dessen Mindestanforderungen kennen und beachten. Der Lieferant sichert zu, den Code of Conduct für Lieferanten der WOLF Power Systems GmbH gegenüber seinen Lieferanten und Dienstleistern zu kommunizieren und gewährleistet, dass dieser eingehalten wird. Der Lieferant wirkt darauf hin, dass seine Lieferanten die Vorgaben aus dem Code of Conduct für Lieferanten der WOLF Power Systems GmbH in ihrer Lieferkette ebenfalls vertraglich adressieren und weitergeben.
b). Bei schwerwiegenden Verstößen gegen den Code of Conduct für Lieferanten der WOLF Power Systems GmbH ist WOLF Power Systems GmbH berechtigt, die jeweilige Bestellung mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige Ankündigung zu stornieren.
c). Der Code of Conduct für Lieferanten der WOLF Power Systems GmbH ist unter: Code of Conduct
veröffentlicht und dort als PDF-Download sowie zum Ausdrucken verfügbar.
16. Vorlagen, Erstlieferung
Die dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Entwürfe und andere Vorlagen, gleich ob es sich um Originale oder Vervielfältigungen handelt, bleiben unser Eigentum und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten übermittelt werden; sie sind nach Ausführung der Bestellung unverzüglich an uns zurückzugeben.
Sofern es sich um erstmalige Lieferung nach Zeichnung oder Muster handelt, sind zunächst 5-10 Ausfallmuster zur Begutachtung einzusenden.
17. Ersatzteile
a). Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
b). Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Abs. 1 – mindestens 12 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
18. Schlussbestimmungen
a). Für alle aus dem Liefervertrag entstehenden Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche Gesetz über internationale Kaufverträge vom 11.04.1980 (CISG) findet keine Anwendung.
b). Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
c). Erfüllungsort ist in Wolfhagen.
d). Gerichtsstand ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr das für den Geschäftssitz des Käufers zuständige Gericht. Daneben sind wir berechtigt, den allg. Gerichtsstand des Lieferanten zu wählen.